[ Auszug: Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung
des Vermögen ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]